(3)Absatz 3Die Behörde kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Überprüfung verlangen, wenn eine Änderung in unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit führt, wie sie für den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, bestehen. Die Behörde hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen. Die Überprüfung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich darauf zu richten, ob die von ihm gemäß Abs. 1 nachgewiesenen Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen und der Behörde nachzuweisen.Die Behörde kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Überprüfung verlangen, wenn eine Änderung in unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit führt, wie sie für den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, bestehen. Die Behörde hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen. Die Überprüfung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich darauf zu richten, ob die von ihm gemäß Absatz eins, nachgewiesenen Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen und der Behörde nachzuweisen.