Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahngesetz 1957 § 38a, Fassung vom 22.12.2020

Eisenbahngesetz 1957 § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

17.12.2014

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsEin Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Behörde in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend den Nachweis zu erbringen, dass es die gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu treffenden Vorkehrungen getroffen hat.
  2. Absatz 2Treten bei der Behörde begründete Zweifel darüber auf, dass die gemäß Absatz eins, nachgewiesenen, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu treffenden Vorkehrungen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht vollständig getroffen wurden, hat die Behörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Erbringung eines neuerlichen Nachweises innerhalb einer Frist von sechs Wochen aufzufordern.
  3. Absatz 3Die Behörde kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Überprüfung verlangen, wenn eine Änderung in unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit führt, wie sie für den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, bestehen. Die Behörde hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen. Die Überprüfung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich darauf zu richten, ob die von ihm gemäß Absatz eins, nachgewiesenen Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen und der Behörde nachzuweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2014

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40166274

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P38a/NOR40166274