Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahngesetz 1957 § 37d, Fassung vom 22.12.2020

Eisenbahngesetz 1957 § 37d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37d

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 37 d,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Europäischen Eisenbahnagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen die Ausstellung, Neuausstellung und den Entzug einer Sicherheitsbescheinigung – Teil A und einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B unter Angabe des Namens und der Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, des Datums der Ausstellung, Neuausstellung oder des Entzugs der Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder der Sicherheitsbescheinigung – Teil B, der Gültigkeitsdauer einer ausgestellten oder neuausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B und der von einer solchen erfassten Eisenbahnen mitzuteilen. Sind die Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder die Sicherheitsbescheinigung – Teil B mit Bescheid entzogen worden, sind der Europäischen Eisenbahnagentur überdies die Gründe für den Entzug mitzuteilen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Entzug einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B der ausländischen Behörde mitzuteilen, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsbescheinigung – Teil A ausgestellt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P37d/NOR40134563