Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahngesetz 1957 § 58a, Fassung vom 14.10.2019

Eisenbahngesetz 1957 § 58a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58a

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Serviceeinrichtungen

Paragraph 58 a,
  1. Absatz einsEine Serviceeinrichtung ist eine Anlage, umfassend auch Grundstücke, Gebäude und Ausrüstung, die ganz oder teilweise speziell dafür hergerichtet wurde, um eine oder mehrere der im Paragraph 58 b, Absatz eins, bis 3 angeführten Leistungen als Serviceleistungen in ihr erbringen zu können.
  2. Absatz 2Der Betreiber einer im Paragraph 58 b, Absatz eins, angeführten Serviceeinrichtung hat diese ganz oder teilweise als Schienenverkehrs-Serviceeinrichtung zum Leasing oder zur Vermietung auszuschreiben, wenn diese mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht genutzt wurde und die Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Betreiber ihr Interesse am Zugang zur Serviceeinrichtung auf der Grundlage eines nachgewiesenen Bedarfs bekundet haben. Von dieser Verpflichtung kann sich der Betreiber der Serviceeinrichtung durch den Nachweis befreien, dass die Serviceeinrichtung infolge eines Umstellungsprozesses von keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden kann.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176514

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P58a/NOR40176514