Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahngesetz 1957 § 4, Fassung vom 22.01.2019

Eisenbahngesetz 1957 § 4

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Hauptbahnen, Nebenbahnen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsHauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
    2. Ziffer 2
      die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr ~ insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr ~ zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen.
  2. Absatz 2Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P4/NOR40051565