§ 47. Die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 41 bis 45 sowie die wesentlichen Bestimmungen der auf Grund des § 46 erlassenen Verordnungen sind durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen. Paragraph 47, Die Bestimmungen der Paragraphen 39, Absatz eins,, 41 bis 45 sowie die wesentlichen Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 46, erlassenen Verordnungen sind durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen.