Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahngesetz 1957 § 37, Fassung vom 30.04.2004

Eisenbahngesetz 1957 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Betriebsbewilligung.

Paragraph 37, (1) Mit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 kann die Behörde die Bewilligung zur Inbetriebnahme der vollendeten Bauten, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel verbinden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs keine Bedenken bestehen.

  1. Absatz 2Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wurde oder die Erteilung der Betriebsbewilligung nach Paragraph 14, Absatz 3, überhaupt entfällt, hat das Eisenbahnunternehmen die Erteilung der Betriebsbewilligung zu beantragen.
  2. Absatz 3Die Behörde kann die nach Absatz 2, beantragte Betriebsbewilligung ohne weiteres erteilen, wenn die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel unter der Leitung von im Paragraph 15, bezeichneten Personen ausgeführt wurden und keine Bedenken dagegen bestehen, daß ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist. Ansonsten ist nach Lage des Falles insbesondere zu prüfen, ob die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Genehmigung gemäß Paragraph 36, entsprechend ausgeführt sind, die Sicherung gegen Zündung durch Funken (Paragraph 40, Absatz eins,) stattgefunden hat und die Betriebsmittel betriebssicher beschaffen sind.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40025732

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P37/NOR40025732