Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahngesetz 1957 § 40, Fassung vom 21.11.2003

Eisenbahngesetz 1957 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsAnlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sicher gegen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird. Wo es besondere örtliche Verhältnisse erfordern, hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einen entsprechend geringeren oder größeren Feuerbereich festzusetzen. Über die Bauweise der zündungssicheren Herstellung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren oder auf Antrag nach dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung.
  2. Absatz 2Beim Bau einer neuen Eisenbahn oder bei Erweiterung bestehender Gleisanlagen trifft die Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung das Eisenbahnunternehmen, das auch den Teil der Kosten, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch die zündungssichere Herstellung vergrößert worden sind, zu tragen hat.
  3. Absatz 3Bei Anlagen in der Umgebung bestehender Eisenbahnen trifft die Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung die Besitzer der Anlagen.

Schlagworte

Erhaltungskosten

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146285

Alte Dokumentnummer

N9195755698J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P40/NOR12146285