Bundesrecht konsolidiert: Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 12, Fassung vom 20.02.2018

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 12

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Luftverkehrsregeln

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß jedes Luftfahrzeug, das sein Hoheitsgebiet überfliegt oder innerhalb seines Hoheitsgebietes verkehrt, und jedes sein Staatszugehörigkeitszeichen tragendes Luftfahrzeug, wo immer es sich befindet, die dort geltenden Regeln und Vorschriften für den Flug und die Bewegung von Luftfahrzeugen befolgt. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine eigenen diesbezüglichen Vorschriften so weit wie möglich denjenigen anzupassen, die jeweils auf Grund dieses Abkommens festgelegt werden. Über dem offenen Meer gelten die auf Grund dieses Abkommens festgelegten Regeln. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Verfolgung aller Personen zu gewährleisten, die gegen die anzuwendenden Vorschriften verstoßen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145198

Alte Dokumentnummer

N9194945334L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A12/NOR12145198