Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 55
Inkrafttretensdatum
15.03.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 55
Freiwillige Tätigkeiten des Rates
Der Rat kann
sofern es angebracht und auf Grund der Erfahrungen wünschenswert ist, untergeordnete Luftverkehrskommissionen auf regionaler oder anderer Grundlage schaffen und Gruppen von Staaten oder Fluglinienunternehmen bestimmen, mit denen oder durch die er verhandeln kann, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern;
der Luftfahrtkommission zusätzlich zu den im Abkommen festgelegten Aufgaben weitere übertragen und diese Vollmachtsübertragungen jederzeit widerrufen oder ändern;
Forschung auf allen Gebieten des Luftverkehrs und der Luftfahrt, die von internationaler Bedeutung sind, betreiben, die Ergebnisse seiner Forschung allen Vertragsstaaten mitteilen und den Austausch von Informationen über Angelegenheiten des Luftverkehrs und der Luftfahrt zwischen den Vertragsstaaten erleichtern;
alle Angelegenheiten studieren, welche die Organisation und den Betrieb des internationalen Luftverkehrs betreffen, einschließlich des internationalen Eigentums und des Betriebes von internationalen Fluglinien auf Hauptstrecken, und der Versammlung diesbezügliche Pläne vorlegen;
auf Ersuchen eines Vertragsstaates jede Sachlage untersuchen, die vermeidbare Hindernisse für die Entwicklung der internationalen Luftfahrt darzustellen scheint, und nach der Untersuchung die ihm wünschenswert erscheinenden Berichte herausgeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145241
Alte Dokumentnummer
N9194945377L