Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 93a
Inkrafttretensdatum
25.04.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 93bis
Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Artikel 91, 92 und 93
hört ein Staat, dessen Regierung auf Grund einer Empfehlung der Vereinten Nationen die Mitgliedschaft bei internationalen von den Vereinten Nationen gegründeten oder mit ihnen in Verbindung gebrachten Organisationen verweigert wurde, automatisch auf, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein;
hört ein Staat, der von der Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen ausgeschlossen wurde, automatisch auf, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein, sofern die Generalversammlung der Vereinten Nationen ihrem Ausschließungsbeschluß nicht eine gegenteilige Empfehlung beifügt.
Ein Staat, der auf Grund der Bestimmungen des obigen Absatzes a) aufgehört hat, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein, kann nach Zustimmung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Antrag und mit Zustimmung der Mehrheit des Rates wieder in die Internationale Zivilluftfahrtorganisation aufgenommen werden.
Mitgliedern der Organisation, welchen die Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Vereinten Nationen untersagt ist, sind auf Ersuchen der Vereinten Nationen die Rechte und Privilegien als Mitglieder dieser Organisation zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145297
Alte Dokumentnummer
N9194961972L