Bundesrecht konsolidiert: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 8, Fassung vom 01.01.2022

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 8

Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.08.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsPfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948 auf durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern grundbücherlich sichergestellt waren, haben, wenn diese mit Fondshilfe vor dem 1. Juli 1966 wiederhergestellt werden, einen Beitrag an den Fonds zu leisten. Dieser beträgt 50 v. H. der am 1. Juni 1948 noch unberichtigt aushaftenden Schuldsumme. Der Pfandgläubiger kann sich durch Abtretung des seinem Beitrag entsprechenden Teiles der Pfandforderung an den Fonds von der Beitragspflicht befreien.
  2. Absatz 2Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948
    1. Litera a
      auf durch Kriegseinwirkung nicht beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern oder
    2. Litera b
      auf durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern, deren Wiederherstellung ohne Fondshilfe erfolgt,
    grundbücherlich sichergestellt sind, haben als Beitrag 5 v. H. der nach diesem Stichtag und vor dem 1. Juli 1966 vereinnahmten Kapitals- und Zinsenbeträge an den Fonds zu leisten.
  3. Absatz 3Von der Beitragsleistung nach Absatz eins und Absatz 2, sind befreit:
    1. Litera a
      der Bundeswohn- und Siedlungsfonds;
    2. Litera b
      die im Paragraph 6, Absatz eins, der römisch eins. Wohnbauförderungsverordnung vom 16. Juli 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 240, genannten Hypothekenanstalten, soweit sie Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 200, gewährt haben;
    3. Litera c
      Pfandgläubiger, wenn die von ihnen zu fordernden Beträge zur Wiederherstellung des durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Pfandgegenstandes verwendet wurden.
  4. Absatz 4Sind Forderungen auf mehreren in Absatz eins und Absatz 2, genannten Liegenschaften grundbücherlich simultan sichergestellt, so ist zur Beurteilung des Umfanges der Beitragspflicht und zur Ermittlung der Höhe des Beitrages eine verhältnismäßige Aufteilung der Forderung entsprechend der Höhe der letzten rechtskräftigen Einheitswerte vor dem Kriegsschadensfall vorzunehmen.
  5. Absatz 5Das gleiche gilt, wenn sich auf einer Liegenschaft, auf der am 1. Juni 1948 Darlehen grundbücherlich sichergestellt waren, mehrere selbständige Wohnhäuser befinden, von denen nur einzelne kriegsbeschädigt wurden.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Absatz eins und Absatz 2, sind nicht auf Forderungen anzuwenden, die auf Kreditgeschäften beruhen und die durch eine Höchstbetragshypothek (Paragraph 14, Absatz 2, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39) grundbücherlich sichergestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145127

Alte Dokumentnummer

N9194821382L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/130/P8/NOR12145127