Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.10.1922
Außerkrafttretensdatum
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Die Befugnisse der europäischen Kommission können nur durch eine von allen in der Kommission vertretenen Staaten abgeschlossene internationale Abmachung außer Kraft gesetzt werden.
Der ordentliche Sitz der Kommission verbleibt in Galatz.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004568