Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelgesetz 1999 § 6, Fassung vom 24.07.2020

Futtermittelgesetz 1999 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40151812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P6/NOR40151812