(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Absatz eins, gebunden ist.