Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelgesetz 1999 § 13, Fassung vom 24.07.2020

Futtermittelgesetz 1999 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBetriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:
    1. Ziffer eins
      technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;
    2. Ziffer 2
      Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Ziffer eins, oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Absatz eins, gebunden ist.
  3. Absatz 3Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.
  4. Absatz 4Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des Paragraph 12, oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40151815