(2)Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfasst die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Soweit dies in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit über die durchgeführten Kontrollen ein Dokument auszustellen. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§ 19).Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfasst die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Soweit dies in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit über die durchgeführten Kontrollen ein Dokument auszustellen. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (Paragraph 19,).