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Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelgesetz 1999 § 2, Fassung vom 20.06.2013
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D)
Futtermittelgesetz 1999 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.06.2013
§ 1 am 20.06.2013
§ 3 am 20.06.2013
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 21.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 2 gültig von 24.07.1999 bis 20.06.2013
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
24.07.1999
Außerkrafttretensdatum
20.06.2013
Abkürzung
FMG 1999
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.
Ziffer eins
„Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
2.
Ziffer 2
„Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“):
Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind;
3.
Ziffer 3
„Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
4.
Ziffer 4
„Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;
5.
Ziffer 5
„Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“:
Zusatzstoffe, deren Zulassung an eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist;
6.
Ziffer 6
„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“:
Mischfuttermittel und sonstige Ernährungszusätze, die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;
7.
Ziffer 7
„Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4) zugelassene Erzeugnisse;
„Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,) zugelassene Erzeugnisse;
8.
Ziffer 8
„Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;
9.
Ziffer 9
„Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;
10.
Ziffer 10
„Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;
11.
Ziffer 11
„Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr - einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern;
12.
Ziffer 12
„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
13.
Ziffer 13
„Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind;
14.
Ziffer 14
„Kommission“: Kommission der Europäischen Gemeinschaft;
15.
Ziffer 15
„Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;
16.
Ziffer 16
„Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;
17.
Ziffer 17
„Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;
18.
Ziffer 18
„Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;
19.
Ziffer 19
„Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;
20.
Ziffer 20
„Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR12143645
Alte Dokumentnummer
N8199961272L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P2/NOR12143645