(4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG 1) betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß Paragraph 10, LMSVG 1) betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.