(2)Absatz 2Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Die Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (§ 23 Abs. 1 Z 11) oder der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23 Abs. 1 Z 12) entspricht.Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Die Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 11,) oder der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 12,) entspricht.