Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelgesetz 1999 § 6, Fassung vom 10.08.2005

Futtermittelgesetz 1999 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40044411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P6/NOR40044411