Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelgesetz 1999 § 10, Fassung vom 26.08.2003

Futtermittelgesetz 1999 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Wissenschaftliche Versuche

Paragraph 10, (1) Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer, Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen gemäß Absatz 2, erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.
  2. Absatz 3Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40023172