Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelgesetz 1999 § 5, Fassung vom 19.07.2002

Futtermittelgesetz 1999 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 5, (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Absatz 2, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,
    2. Ziffer 2
      Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),
    3. Ziffer 3
      Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
    4. Ziffer 4
      Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck,
    5. Ziffer 5
      Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,
    6. Ziffer 6
      Mindesthaltbarkeitsdauer,
    7. Ziffer 7
      Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40023168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P5/NOR40023168