(5)Absatz 5Besteht der begründete Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingeführt werden, oder ist die Durchführung einer Warenuntersuchung erforderlich, sind die in § 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden zu verständigen.Besteht der begründete Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingeführt werden, oder ist die Durchführung einer Warenuntersuchung erforderlich, sind die in Paragraph 16, Absatz eins, bezeichneten Behörden zu verständigen.