(2)Absatz 2Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kostendeckend festzusetzen.Für die Gebühren der Behörde gilt Paragraph 6, Absatz 6, GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kostendeckend festzusetzen.