(1)Absatz einsDie Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und – im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs – dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Einfuhrkontrolle und Zollabfertigung geeignet sind.