Bundesrecht konsolidiert: AEV Kleb- und Anstrichstoffe § 1, Fassung vom 09.02.2018

AEV Kleb- und Anstrichstoffe § 1

Kurztitel

AEV Kleb- und Anstrichstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Klebstoff: Nichtmetallischer Werkstoff, der Körper durch Oberflächenhaftung (Adhäsion) und innere Festigkeit (Kohäsion) verbinden kann, ohne daß sich das Gefüge der Körper wesentlich verändert.
    2. Ziffer 2
      Spachtelmasse: Flüssiges, pastöses oder pulveriges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen und Zusatzstoffen zum Verfugen, Ausgleichen oder Glätten von mineralischem Untergrund.
    3. Ziffer 3
      Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs.
    4. Ziffer 4
      Farbstoff: In einem Löse- oder Bindemittel lösliches Farbmittel.
    5. Ziffer 5
      Pigment: In Löse- oder Bindemitteln unlösliches Farbmittel.
    6. Ziffer 6
      Anstrichstoff: Zum Beschichten verwendetes flüssiges, breiiges, pastöses, pulveriges oder körniges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln und gegebenenfalls Verdünnungsmitteln, Zusatzstoffen und/oder Pigmenten oder Füllstoffen.
    7. Ziffer 7
      Holzschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Holz oder Holzwerkstoffe behandelt werden zum Schutz vor Schadorganismen.
    8. Ziffer 8
      Bauten- und Korrosionsschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Bauwerke oder Teile von Bauwerken behandelt werden zum Schutz vor Feuchtigkeit, Korrosion oder Schadorganismen.
    9. Ziffer 9
      Flammschutzmittel: Beschichtungsstoffe, die Oberflächen vor schädlicher Brandeinwirkung schützen.
  2. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Klebstoffen, Leimen, Kitten und Spachtelmassen
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Druckfarben und Anstrichstoffen
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Holzschutzmitteln
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Bauten- und Korrosionsschutzmitteln
    5. Ziffer 5
      Herstellen von Flammschutzmitteln
    6. Ziffer 6
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 5.
  4. Absatz 4Absatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV)
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Tätigkeiten gemäß Absatz 3,
      1. Litera a
        Stärke und Stärkederivate
      2. Litera b
        Hautleim und Knochenleim
      3. Litera c
        Kunstharze
      4. Litera d
        Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien
      5. Litera e
        Farbmittel
      6. Litera f
        Kunststoffe, Gummi und Kautschuk
      7. Litera g
        Schädlingsbekämpfungsmittel
      8. Litera h
        Organische Zwischenprodukte und Feinchemikalien
      9. Litera i
        Industrieminerale
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfällt.
  6. Absatz 6Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Herstellungsrückstände erlauben (zB Lösemittel);
    2. Ziffer 2
      gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer eins, stofflich verwertet werden können;
    3. Ziffer 3
      Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
    4. Ziffer 4
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Biozide oä. und von Organohalogenverbindungen als Löse-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel;
    5. Ziffer 5
      Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
    6. Ziffer 6
      Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können;
    7. Ziffer 7
      Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    8. Ziffer 8
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion, Flotation, Adsorption uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
    9. Ziffer 9
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Lösemittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohstoff, Arbeitsstoff, Waschwasser, Mischbecken, Abwassermengenspitze, Bautenschutzmittel, Syntheseprozeß, Verdünnungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

10011163

Dokumentnummer

NOR12143318

Alte Dokumentnummer

N8199956283L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/5/P1/NOR12143318