Bundesrecht konsolidiert: EWR-Psychotherapiegesetz § 5, Fassung vom 08.12.2021

EWR-Psychotherapiegesetz § 5

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIst nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 6, Absatz 2,) anzuschließen.
  3. Absatz 3Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzuführen oder zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. Ziffer 2
      die Vollendung des 28. Lebensjahres sowie
    3. Ziffer 3
      bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
    4. Ziffer 4
      der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes einzutragen.

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40205121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P5/NOR40205121