Bundesrecht konsolidiert: EWR-Psychotherapiegesetz § 4, Fassung vom 03.12.2021

EWR-Psychotherapiegesetz § 4

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfung der Gleichwertigkeit

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  2. Absatz 2Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht oder,
    2. Ziffer 2
      sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufsanerkennung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.
    Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
  4. Absatz 3 aWesentliche Unterschiede (Absatz 3, Ziffer 2,) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
  5. Absatz 4Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, Ziffer 2,
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      ist von dem qualifizierten Berufsangehörigen gemäß Ziffer eins, zu bewerten.
  6. Absatz 5Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Psychotherapeut auszuüben, beurteilt werden.
  7. Absatz 6Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 2, die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Berufsanerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
  8. Absatz 7Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung

Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2008 lautet: „In § 4 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40179853

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P4/NOR40179853