Strafbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 3a Abs. 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 € Wer den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins,, des Paragraph 3,, des Paragraph 3 a, Absatz 3,, des Paragraph 8, Absatz 2, oder des Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 €
zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.