Kurztitel
EWR-Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
03.07.2008
Außerkrafttretensdatum
24.04.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland
§ 2.
Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und
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1. | in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und |
2. | eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat. |
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Gesetzesnummer
10011158
Dokumentnummer
NOR40099779