Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
§ 6. Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt: Paragraph 6, Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt:
Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.