Bundesrecht konsolidiert: EWR-Psychotherapiegesetz § 6, Fassung vom 02.07.2008

EWR-Psychotherapiegesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

02.07.2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 6, Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt:

  1. Ziffer eins
    Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
  2. Ziffer 2
    Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR12143267

Alte Dokumentnummer

N8199913563O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P6/NOR12143267