Bundesrecht konsolidiert: EWR-Psychotherapiegesetz § 9, Fassung vom 14.08.2003

EWR-Psychotherapiegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

02.07.2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

Paragraph 9, (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der Paragraphen eins, oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

  1. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40043045

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P9/NOR40043045