Bundesrecht konsolidiert: EWR-Psychotherapiegesetz § 9, Fassung vom 31.05.2002

EWR-Psychotherapiegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

Paragraph 9, (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen eins, oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

  1. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR12143270

Alte Dokumentnummer

N8199913566O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P9/NOR12143270