Bundesrecht konsolidiert: EWR-Psychologengesetz § 9, Fassung vom 22.10.2021

EWR-Psychologengesetz § 9

Kurztitel

EWR-Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 113/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

27.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

Paragraph 9,
  1. Absatz einsGesundheitspsychologen oder Klinische Psychologen mit Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den Beruf des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen eins,, 3 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen dem Psychologengesetz 2013, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40179893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/113/P9/NOR40179893