Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 13a, Fassung vom 31.05.2026

Ärztegesetz 1998 § 13a

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsstellenverwaltung

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Absatz 3 und Paragraph 13 c, Absatz 3, letzter Satz im Hinblick auf die
    1. Ziffer eins
      Ausstellung von Diplomen gemäß Paragraph 15 und Paragraph 17, der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
    2. Ziffer 2
      Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27 und Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 29, sowie
    3. Ziffer 3
      Übermittlungspflichten gemäß Paragraphen 27 a und 27b
    nachfolgende Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß Paragraphen 9,, 10, 12, 12a und 13,
    2. Ziffer 2
      Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,,
    3. Ziffer 3
      Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    5. Ziffer 5
      Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, :,
      1. Litera a
        Beginn der Basisausbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Basisausbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Basisausbildung,
    7. Ziffer 7
      hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 9 :,
      1. Litera a
        Beginn der Ausbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Ausbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Ausbildung,
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10 :,
      1. Litera a
        Beginn der Ausbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Ausbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Ausbildung,
    9. Ziffer 9
      hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b, für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, :,
      1. Litera a
        Beginn der Weiterbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Weiterbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Weiterbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Weiterbildung,
    10. Ziffer 10
      hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12 :,
      1. Litera a
        Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. Litera b
        Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. Litera d
        Wechsel der Lehrpraxis,
      5. Litera e
        Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. Litera f
        Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    11. Ziffer 11
      hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, :,
      1. Litera a
        Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. Litera b
        Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. Litera d
        Wechsel der Lehrgruppenpraxis,
      5. Litera e
        Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. Litera f
        Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    12. Ziffer 12
      hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13 :,
      1. Litera a
        Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. Litera b
        Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. Litera d
        Wechsel des Lehrambulatoriums,
      5. Litera e
        Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. Litera f
        Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.
  3. Absatz 3Die entsprechenden Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
    1. Ziffer eins
      Trägern der Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10,
    2. Ziffer 2
      Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12,,
    4. Ziffer 4
      Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, sowie
    5. Ziffer 5
      Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13,
    unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Absatz eins, zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß Paragraph 235, Absatz 4, Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
  4. Absatz 4Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Absatz 2, sowie für die Übermittlung gemäß Absatz 3, sind jeweils die in Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.

Schlagworte

Ausbildung, Vorname

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250622

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P13a/NOR40250622