(3)Absatz 3Näheres über die Ärzteliste, insbesondere über deren Einrichtung und Führung durch die Österreichische Ärztekammer, die nach diesem Bundesgesetz an Behörden, Ärztekammern in den Bundesländern oder andere Dritte ergehenden Meldungen und Datenflüsse betreffend die Ärzteliste, sowie über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises, ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.