Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.03.2019
Außerkrafttretensdatum
21.03.2020
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Der Beruf des Arztes
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2)Absatz 2Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
die Vorbeugung von Erkrankungen;
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3)Absatz 3Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Im RIS seit
19.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40211895