Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 2, Fassung vom 30.06.2019

Ärztegesetz 1998 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.03.2019

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Der Beruf des Arztes

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
  2. Absatz 2Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
    3. Ziffer 3
      die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
    4. Ziffer 4
      die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
    5. Ziffer 5
      die Vorbeugung von Erkrankungen;
    6. Ziffer 6
      die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
    7. Ziffer 6 a
      die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
    8. Ziffer 7
      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
    9. Ziffer 8
      die Vornahme von Leichenöffnungen.
  3. Absatz 3Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40211895

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P2/NOR40211895