die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß §§ 5a und 8 Abs. 5 heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EGdie bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß Paragraphen 5 a und 8 Absatz 5, heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Artikel 24, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG