Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 208, Fassung vom 31.12.2014

Ärztegesetz 1998 § 208

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 208,
  1. Absatz einsAusbildungsstätten, die die Voraussetzungen der Paragraphen 6 a, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, oder 6b Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, des Ärztegesetzes 1984 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht erfüllt haben, gelten hinsichtlich Ärzten, die ihre Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle in der betreffenden Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, bis zur Beendigung der Ausbildung durch diese Ärzte, unabhängig vom Mangel der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, oder Absatz 4, oder Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes, als anerkannte Ausbildungsstätten weiter.
  2. Absatz 2Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003, (5. Ärztegesetz-Novelle) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3Zum 1. Jänner 2005 in Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 3, in Ausbildung stehende Turnusärzte sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, (2. Ärztegesetz-Novelle) abzuschließen.
  4. Absatz 4Einrichtungen, deren Träger keinen Antrag gemäß Art. römisch III Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992,, oder einen solchen verspätet gestellt haben, gelten, sofern sie bis 31. März 2006 die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, beantragen, für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin hinsichtlich jener Personen, die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis in einem im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens gelegenen Zeitraum standen oder stehen und zugleich in die Ärzteliste als Turnusärzte eingetragen waren oder sind. Die Ausbildung in einer solchen Einrichtung darf bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens im Umfang zum Zeitpunkt des 1. Juli 2005 erfolgen.
  5. Absatz 5Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten können von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie auf dem Gebiet der Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie anerkannt werden; dies gilt sowohl für eine Ausbildung zum Facharzt als auch für eine Ausbildung im Rahmen eines Additivfaches. Die Anerkennung kann auch rückwirkend erfolgen, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten oder Erfahrungen einer Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte gleichwertig sind. Im Übrigen sind Paragraph 10,, ausgenommen Absatz 2, erster Teilsatz, und Paragraph 11,, ausgenommen Absatz 2, erster Teilsatz, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40072055