Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 179, Fassung vom 30.12.2003

Ärztegesetz 1998 § 179

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 179,

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist Paragraph 163, anzuwenden. Dem verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht worden sind. Wird der Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Wird einer bloß wegen des Strafausspruches erhobenen Berufung des Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142817

Alte Dokumentnummer

N8199855721L