Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 49, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 49

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

Paragraph 49,
  1. Absatz einsEin Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Österreichischen Ärztekammer fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
  2. Absatz 2Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, aber auch durch Anwendung von Telemedizin, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln.
  3. Absatz 2 aÄrzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH nach Maßgabe der technischen Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
  4. Absatz 2 bErgibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß Absatz 2 a,, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.
  5. Absatz 2 cÄrzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten sowie als Grundlage für die Berichterstattung gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 21, Litera e, heranzuziehen. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.
  6. Absatz 3Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
  7. Absatz 4Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 5, genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  8. Absatz 5Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, sind:
    1. Ziffer eins
      Erhebung der Anamnese,
    2. Ziffer 2
      einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
    3. Ziffer 3
      Blutabnahme aus der Vene,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
    5. Ziffer 5
      einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.
  9. Absatz 6Die Absatz 4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Personen, zu deren Antrag auf Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin ein Nostrifizierungsverfahren an einer österreichischen Medizinischen Universität oder österreichischen Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, anhängig ist.
  10. Absatz 7Freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte, und solche, die bei diesen angestellt sind, haben zur vereinfachten Abrechnung ärztlicher Leistungen sowie zu den Zwecken des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, entsprechend den technischen mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      die e-card und die e-card-Infrastruktur, die Elektronische Gesundheitsakte „ELGA“ (Paragraphen 13, ff GTelG 2012) sowie den eImpfpass (Paragraphen 24 b, ff GTelG 2012) spätestens mit 1. Jänner 2026, zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 in ELGA zu speichern,
    3. Ziffer 3
      ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012, soweit zur Erfüllung der Berufspflichten notwendig, zu erheben, und
    4. Ziffer 4
      Angaben über Impfungen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 im eImpfpass zu speichern,
    sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmerrechten gemäß Paragraph 16, GTelG 2012 ausgeschlossen ist. Über eine allfällige Nichtanwendung der Vorgaben gemäß den Ziffer eins bis 4 sind Patientinnen/Patienten vor Durchführung der ärztlichen Leistungen jedenfalls zu informieren.
  11. Absatz 8Von den Verpflichtungen gemäß Absatz 7, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Ärztinnen/Ärzte, die gutachterliche Aufträge erfüllen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner (Paragraph 81, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) und
    3. Ziffer 3
      Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte (Paragraph 47,) mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten.

Schlagworte

Prozessqualität, Diplomstudium

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40258971

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P49/NOR40258971