Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 221, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 221

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 221

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 221,
  1. Absatz einsDie Konstituierung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, hat bis spätestens zum Ablauf der zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehenden Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Die Konstituierung der Organe der Österreichischen Ärztekammer erfolgt nach Konstituierung der Organe in allen Ärztekammern in den Bundesländern, spätestens bis 31. Juli 2007.
  2. Absatz 2Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 bestehenden Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer, mit Ausnahme jener Organe, deren Aufgaben durch die Organe nach dem ZÄKG mit 1. Jänner 2006 übernommen werden, bleiben von diesem Bundesgesetz insofern unberührt, als sie bis zur Konstituierung gemäß Absatz eins, für ihre Tätigkeit die entsprechenden organisationsrechtlichen Bestimmungen der Kammerordnung des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, anzuwenden haben, wobei ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung gemäß Absatz eins, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden Mitglieder der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 222, in den betreffenden Funktionen verbleiben. Unverzüglich, längstens jedoch bis 30. September 2006, ist die Kurienzuordnung gemäß Paragraph 71, in der Fassung dieses Bundesgesetzes von den Ärztekammern in den Bundesländern von Amts wegen durchzuführen und diese Kurienzuordnung jenen Ärzten, denen ein Recht auf Abgabe einer Erklärung zum Zweck eines Kurienwechsels zukommt, mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden zahnärztlichen Mitglieder der Disziplinarorgane nach diesem Bundesgesetz verbleiben bis spätestens 30. Juni 2006 in diesen Funktionen.
  4. Absatz 4Die zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehenden Funktionsperioden der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer bleiben von den Paragraphen 74, Absatz 2, erster Satz, 75 Absatz eins und 125 Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40072061