Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitsförderungsgesetz § 1, Fassung vom 19.09.2016

Gesundheitsförderungsgesetz § 1

Kurztitel

Gesundheitsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes sind Maßnahmen und Initiativen, die zur Erreichung folgender Zielsetzungen beitragen:
    1. Ziffer eins
      Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens;
    2. Ziffer 2
      Aufklärung und Information über vermeidbare Krankheiten sowie über die die Gesundheit beeinflussenden seelischen, geistigen und sozialen Faktoren.
  2. Absatz 2Maßnahmen und Initiativen, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Sozialversicherung fallen, bzw. auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011127

Dokumentnummer

NOR12142317

Alte Dokumentnummer

N8199851520L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/51/P1/NOR12142317