Bundesrecht konsolidiert: Beikostverordnung Anl. 2, Fassung vom 13.10.2024

Beikostverordnung Anl. 2

Kurztitel

Beikostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 133/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

ANHANG II

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.

Proteine

1.1.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der

 

Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muß

 

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

insgesamt mindestens 40% des Gesamtproduktgewichts

 

 

betragen;

 

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

 

 

insgesamt betragen;

 

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

 

 

mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2.

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

 

einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß,

 

unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht

 

ist oder nicht,

 

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts betragen;

 

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen;

 

 

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

 

 

insgesamt betragen;

 

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

 

 

mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

 

zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an

 

erster Stelle, so muß unabhängig davon, ob das Produkt als

 

Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht

 

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts betragen;

 

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

 

 

insgesamt betragen;

 

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

 

 

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

 

der Gesamtgehalt des Produktes an Protein jeglicher Art

 

 

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.3.a

Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der

 

Produktbezeichnung eines nicht süßen Produktes erwähnt

 

ist, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit

 

aufgemacht ist oder nicht, so

 

muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten

 

 

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

 

muss der Gehalt des Produktes an Protein aus allen

 

 

Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ

 

 

(3 g/100 kcal) betragen.

1.4.

Wird das Produkt auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet,

 

sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der

 

Produktbezeichnung nicht erwähnt, muß der

 

Gesamtproteingehalt des Produktes aus allen Quellen

 

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4.a

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht

 

sind, gelten nicht die Anforderungen der Ziffer eins Punkt eins bis 1.4.

1.4.b

Süßspeisen, bei denen in der Produktbezeichnung

 

Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind,

 

müssen mindestens 0,5 g Milchprotein/100 kJ (2,2 g

 

Milchprotein/100 kcal) enthalten. Alle anderen Süßspeisen

 

sind von den Anforderungen der Ziffer eins Punkt eins bis 1.4

 

ausgenommen.

1.5.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur

 

Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und

 

nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.

Kohlenhydrate

 

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst

 

und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings

 

darf höchstens folgende Werte erreichen:

 

10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der

 

 

Grundlage von Gemüsesaft;

 

15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf

 

 

deren Grundlage hergestellten Getränken;

 

20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

 

25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

 

5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch

 

 

zubereitet sind.

3.

Fett

3.1.

Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt:

 

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der

 

Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an

 

erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen

 

Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ 6 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Bei allen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produktes an

 

Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ

 

(4,5 g/100 kcal) betragen.

4.

Natrium

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens

 

48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens

 

200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der

 

Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt

 

höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für

 

technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt

 

werden.

5.

Vitamine

 

Vitamin C

 

Bei Fruchtsaft, Fuchtnektar oder Gemüsesaft muß der

 

Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens

 

6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

 

Vitamin A

 

Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des

 

Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg

 

RE/10 kcal) 1) betragen.

 

Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

 

Vitamin D

 

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

_______________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011124

Dokumentnummer

NOR12143548

Alte Dokumentnummer

N8199960155L