Bundesrecht konsolidiert: Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn) Art. 2, Fassung vom 18.01.2019

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn) Art. 2

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 76/1998

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

„Einsatzstaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Vertragsstaat um Hilfeleistung ersuchen;

„Entsendestaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Vertragsstaates um Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „Helfer“

Person(en), die der Entsendestaat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstungsgegenstände“

Material, Spezialgeräte und Fahrzeuge für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung im Einsatzgebiet bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011105

Dokumentnummer

NOR12141963

Alte Dokumentnummer

N8199811881U