Bundesrecht konsolidiert: Indirekteinleiterverordnung § 2, Fassung vom 26.09.2023

Indirekteinleiterverordnung § 2

Kurztitel

Indirekteinleiterverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Mitteilungs- und Bewilligungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIndirekteinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unterliegen nach Maßgabe des Paragraph 5, der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 114, WRG 1959), wenn
    1. Ziffer eins
      das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder
    2. Ziffer 2
      ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß Paragraph 3, überschritten (nicht eingehalten) wird.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 114, WRG 1959), wenn
    1. Ziffer eins
      bei einem maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und
    2. Ziffer 2
      die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf.
    Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind die Festlegungen der Ziffer eins, und 2 jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10011096

Dokumentnummer

NOR12141893

Alte Dokumentnummer

N8199811304O