Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Außerkrafttretensdatum
22.12.2020
Abkürzung
ChemG 1996
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 51.
Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40204432