Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Außerkrafttretensdatum
22.12.2020
Abkürzung
ChemG 1996
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verfahrensdelegation
§ 65.Paragraph 65,
Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40204442