Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 73, Fassung vom 13.11.2019

Chemikaliengesetz 1996 § 73

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verfall

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat die von ihm gemäß Paragraph 69, beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.
  3. Absatz 3Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Absatz 4, zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in Paragraph 67, Absatz eins, angeführt sind, Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Schlagworte

Transportkosten, Lagerkosten

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173845

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P73/NOR40173845