Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 20, Fassung vom 13.11.2019

Chemikaliengesetz 1996 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Artikel 4, der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Kommission gemäß Artikel 22, Absatz eins, der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus notwendig ist.
  4. Absatz 4Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist – soweit möglich – in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang römisch fünf der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) festlegen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Artikel 18, der PIC-V. Zur Vollziehung des Artikel 19, Absatz eins und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Artikel 19, Absatz eins und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 17, der EU-QuecksilberV.
  7. Absatz 7Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Artikel 7, Absatz 2, der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Artikel 7, Absatz 3, der EU-QuecksilberV und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Artikel 8, der EU-QuecksilberV
    ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
  8. Absatz 8Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Artikel 5, der EU-QuecksilberV,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Artikel 10, Absatz eins bis 3 der EU-QuecksilberV und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Artikel 10, Absatz 5, der EU-QuecksilberV
    ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18, der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sowie der gemäß Artikel 8, Absatz 4 und Artikel 10, Absatz 3, der EU-QuecksilberV festgelegten unionsrechtlichen Informationspflichten hat
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Absatz 7, erhobenen Daten und Informationen und
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die im Rahmen der Aufgaben gemäß Absatz 8, erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam,
    an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204412

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P20/NOR40204412