Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 18, Fassung vom 13.11.2019

Chemikaliengesetz 1996 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 18,

Gelangt der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt (Artikel 52, der CLP-V), oder dass die Voraussetzungen des Artikel 129, der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid eine andere als die gemäß Paragraph 21, getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese – ohne unnötigen Aufschub – außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204410

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P18/NOR40204410